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   OLG Naumburg, 28.01.1997 - 1 Ws 334/96   

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OLG Naumburg, 28.01.1997 - 1 Ws 334/96 (https://dejure.org/1997,9719)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.01.1997 - 1 Ws 334/96 (https://dejure.org/1997,9719)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28. Januar 1997 - 1 Ws 334/96 (https://dejure.org/1997,9719)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 307
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamburg, 20.08.2019 - 2 Ws 85/19

    Disziplinarmaßnahmen in der Untersuchungshaft: Umdeutung einer Beschwerde in

    aa) Es ist anerkannt, dass ein durch Anklageerhebung bewirkter Wechsel der Zuständigkeit für Haftentscheidungen vom Ermittlungsrichter zum erkennenden Gericht (§ 126 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO) ebenso wie ein Zuständigkeitswechsel vom erstinstanzlichen Gericht zum Berufungsgericht infolge Akteneinganges bei letzterem (§§ 321 Satz 2, 126 Abs. 2 Satz 1 StPO) dazu führt, dass eine Beschwerde gegen eine Haftentscheidung des unzuständig gewordenen Haftgerichts unzulässig ist (SK-StPO/Paeffgen § 117 Rn. 7: Beschwerde unzulässig; SK-StPO/Frisch § 304 Rn. 35: Nichtstatthaftigkeit der Beschwerde; OLG Frankfurt StV 2010, 32 ff.: Beschwerde prozessual überholt; vgl. auch BGHSt 10, 91: stillschweigender Ausschluss der Beschwerde bei Gewährung eines anderen Rechtsbehelfs) und eine bereits vor Zuständigkeitswechsel erhobene, aber noch nicht erledigte Beschwerde entsprechend § 140 BGB (vgl. BGH, NJW 2001, 1217; OLG Stuttgart, BeckRS 2003, 09687) in einen Antrag auf Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten ist, den das nunmehr zuständig gewordene Haftgericht, nicht aber das Beschwerdegericht, zu bescheiden hat (Senatsbeschlüsse vom 10. März 2006, Az.: 2 Ws 67/06 und vom 17. Juli 2006, Az.: 2 Ws 168/06; OLG Schleswig-Holstein, OLGSt StPO § 117 Nr. 2; OLG Hamm, NJW 1974, 1574; OLG Naumburg, NStZ-RR 1997, 307; KK-Schultheis § 126 Rn. 8a; KMR/Wankel § 126 Rn. 20 f.; Meyer-Goßner/Schmitt § 117 Rn. 12 m.w.N.; kritisch: Rostek, StV 2002, 225).

    Wäre das zur Entscheidung über die (Haft-)Beschwerde berufene Beschwerdegericht gleichzeitig mit dem Haftgericht im Sinne des § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zu Entscheidung berufen, führte dies zu einer Doppelung des Rechtsweges (vgl. SK-StPO/Frisch § 304 Rn. 35), die es wegen der Gefahr, dass in der gleichen Sache aufgrund der gleichen Sachlage abweichende Entscheidungen getroffen werden (OLG Schleswig-Holstein, OLGSt StPO § 117 Nr. 2; OLG Naumburg, NStZ-RR 1997, 307; auch OLG Hamm, NStE 1993, Nr. 7 zu § 124 StPO), zu vermeiden gilt.

  • OLG Hamm, 03.08.1999 - 4 Ws 254/99

    Eingang der Anklage, weitere Beschwerde, Untersuchungshaft,

    Um im Hinblick darauf Doppelzuständigkeiten und mögliche einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, ist die weitere Beschwerde in einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls umzudeuten, über den das Erkenntnisgericht selbst zu befinden hat (vgl. OLG Hamm in GA 1975, 153 (154) sowie Senatsbeschlüsse vom 11.09.1992 in 4 Ws 362/92, vom 11.05.1999 in 4 Ws 178/99 und vom 20.05.1999 in 4 Ws 174/99; OLG Naumburg NStZ-RR 1997, 307 (308); Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O).
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